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Geprüfte Organisation nach §11 TierSchG

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Geprüfte Organisation nach §11 TierSchG

Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist kein amtliches Gütesiegel oder eine Zertifizierung. Sie bestätigt vielmehr, dass die verantwortlichen Personen über die erforderliche Sachkunde sowie die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Je nach Tätigkeit wird die Erlaubnis häufig mit zusätzlichen tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Auflagen sowie Nebenbestimmungen verbunden. Ziel des Tierschutzgesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf aus der Verantwortung des Menschen heraus zu schützen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG).

Für bestimmte tierschutzrelevante Tätigkeiten ist eine Erlaubnis bzw. ein Sachkundenachweis nach § 11 TierSchG erforderlich. Dazu gehören unter anderem das Betreiben eines Tierheims, die Einfuhr bzw. Vermittlung von Tieren aus dem Ausland sowie die Ausbildung von Hunden für Dritte (z. B. Hundeschulen).

Diese Genehmigung stellt sicher, dass Vereine und Organisationen fachlich geeignet, zuverlässig und finanziell abgesichert sind und gegenüber den Behörden transparent arbeiten.

Die Einfuhr von Hunden erfolgt zudem über das EU-weite TRACES-System, das den Tierverkehr lückenlos dokumentiert. Ziel ist es, die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten und im Falle von Tierseuchen schnell reagieren zu können.

Ein Tierschutzhund zieht ein...

Aber was bedeutet das eigentlich? Was gibt es zu beachten? Wie kann ich mich vorbereiten?

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Tiere können nicht für sich selbst sprechen. 
Und deshalb ist es so wichtig, dass wir als Menschen 
unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen. 
(Gillian Anderson)

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