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Geprüfte Organisation nach §11 TierSchG
Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist KEIN "amtliches Gütesiegel" oder "Zertifizierung", sondern bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Je nach Art der Tätigkeiten wird die Erlaubnis oftmals mit zahlreichen tierschutzrechtlichen aber auch tierseuchenrechtlichen Auflagen sowie Nebenbestimmungen erteilt.
Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG).
Für u.a. folgende Tätigkeiten bedarf man einer Erlaubnis / Genehmigung oder eines Sachkundenachweises nach den tierschutzrechlichen Vorschriften (§ 11 TierSchG):
Die Erlaubnis hat für Tierschutzorganisationen und Vereine die Transparenz vor der Behörde zur Folge. Auch müssen die verantworlichen Personen über die notwendige Sachkunde verfügen und die Zuverlässigkeit nachweisen. Ebenso muss eine solide finanzielle Grundlage der Tierschutzeinrichtung vorliegen.
Die Hunde müssen mit sog. TRACES (TRAde Control and Expert System) eingeführt werden. Dieses System ist ein Datenbanksysstem der EU, mit dem der gesamte Tierverkehr innerhalb der EU, sowie aus und in die EU lückenlos erfasst wird.
Ziel des Systems ist es, die Arbeit der Veterinärbehörden besser zu vernetzten, um zum Beispiel potenzielle Infektionsträger von Tierseuchen nach Ausbruch einer Tierseuche in anderen Beständen aufzufinden.
Ein Tierschutzhund zieht ein...
Aber was bedeutet das eigentlich? Was gibt es zu beachten? Wie kann ich mich vorbereiten?
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